Website-Pflichten: Was rechtlich verlangt wird

10 Min. Lesezeit · Stand: August 2026

Eine Unternehmenswebsite ist kein Prospekt, sondern ein rechtlich reguliertes Angebot. Die Pflichten sind in den letzten Jahren mehr geworden, und zwei größere Änderungen sind an vielen Betrieben komplett vorbeigegangen: Das Telemediengesetz wurde 2024 abgelöst, und seit Juni 2025 gilt ein Gesetz zur digitalen Barrierefreiheit.

Dieser Text fasst zusammen, was für eine normale Unternehmenswebsite in Deutschland verlangt wird. Er ersetzt keine Rechtsberatung – bei Zweifelsfragen und in regulierten Berufen sollte ein Fachanwalt draufschauen. Als Überblick und Prüfliste ist er trotzdem brauchbar.

Was muss eine Unternehmenswebsite in Deutschland rechtlich haben?

Pflicht sind: ein vollständiges Impressum nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), eine Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO, eine Einwilligungslösung für alle nicht technisch notwendigen Cookies und Drittdienste nach § 25 TDDDG sowie verschlüsselte Übertragung. Für viele Angebote an Verbraucher kommt seit dem 28. Juni 2025 die digitale Barrierefreiheit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hinzu – Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen davon ausgenommen. Je nach Branche gelten zusätzliche Pflichtangaben, etwa Kammer, Berufsbezeichnung oder Energieausweisdaten.

Impressum – und warum § 5 TMG ein Datumsstempel ist

Das Telemediengesetz wurde im Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst. Die Impressumspflicht steht seitdem in § 5 DDG. Inhaltlich hat sich wenig geändert, aber die Fundstelle ist eine andere.

Das ist mehr als eine Formalie: Wer heute noch „Angaben gemäß § 5 TMG" auf der Seite stehen hat, zeigt jedem Besucher, dass die Seite seit über zwei Jahren nicht angefasst wurde. Bei einem Steuerberater oder Anwalt ist das ein besonders unglückliches Signal.

Was hineingehört

  • Vollständiger Name beziehungsweise Firma mit Rechtsform, bei juristischen Personen der Vertretungsberechtigte.
  • Ladungsfähige Anschrift – ein Postfach genügt nicht.
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse für schnelle elektronische Kontaktaufnahme.
  • Registergericht und Registernummer, sofern eingetragen.
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden.
  • Bei zulassungspflichtigen Berufen: Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung und die berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle.
  • Bei Berufen mit Versicherungspflicht: Angaben zur Berufshaftpflicht mit räumlichem Geltungsbereich.
  • Hinweis auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung entfällt seit deren Einstellung im Juli 2025 – stattdessen genügt die Angabe zur Verbraucherschlichtung.

Datenschutzerklärung

Die Datenschutzerklärung muss angeben, welche Daten zu welchem Zweck auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert werden und welche Rechte Betroffene haben. Sie muss von jeder Seite aus erreichbar sein, ohne Umweg.

Der häufigste Fehler ist nicht das Fehlen, sondern die Unrichtigkeit: eine Mustererklärung, die Dienste beschreibt, die gar nicht eingesetzt werden – oder eben Dienste verschweigt, die tatsächlich laufen. Eine Erklärung, die nicht zur eingesetzten Technik passt, ist schlechter als gar keine, weil sie die Fehlerhaftigkeit dokumentiert.

Regelmäßig übersehene Datenverarbeitungen

  • Server-Logfiles mit IP-Adressen beim Hoster.
  • Kontakt- und Bewerbungsformulare inklusive Weiterleitung an ein E-Mail-Postfach.
  • Eingebettete Karten, Videos und Schriftarten von externen Servern.
  • Chat-Widgets und Terminbuchungssysteme von Drittanbietern.
  • Analysewerkzeuge, auch solche, die als datenschutzfreundlich beworben werden.
  • Bei Auftragsverarbeitern zusätzlich: ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO – auch mit dem Hoster.

Cookies und Einwilligung

Nach § 25 TDDDG – dem früheren TTDSG – ist für jeden Zugriff auf Informationen im Endgerät des Nutzers eine Einwilligung erforderlich, außer der Zugriff ist technisch zwingend nötig, um den ausdrücklich gewünschten Dienst bereitzustellen.

Praktisch heißt das: Session-Cookies für einen Warenkorb oder ein Login sind ohne Einwilligung zulässig. Analyse, Marketing, eingebettete Videos und Kartendienste sind es nicht.

Die vier häufigsten Fehler beim Cookie-Banner

  • 1 Der Banner informiert nur („Wir verwenden Cookies") statt eine echte Wahl zu geben. Das ist keine Einwilligung.
  • 2 Ablehnen ist schwerer als Zustimmen – zwei Klicks gegen einen, oder versteckt hinter „Einstellungen". Aufsichtsbehörden beanstanden das regelmäßig.
  • 3 Die Dienste laden bereits, bevor eine Entscheidung getroffen wurde. Der häufigste technische Fehler überhaupt – der Banner ist da, aber wirkungslos.
  • 4 Es gibt keine Möglichkeit, eine einmal erteilte Einwilligung zu widerrufen. Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung.

Externe Schriften, Karten und Videos

Wenn eine Website Schriftarten direkt von einem externen Server lädt, wird die IP-Adresse des Besuchers dorthin übertragen – ohne dass er zugestimmt hat. Das Landgericht München I hat dafür im Januar 2022 einem Kläger Schadenersatz zugesprochen. In der Folge kam es zu einer Abmahnwelle, teils mit fragwürdigen Methoden.

Der Punkt bleibt trotzdem gültig: Externe Ressourcen ohne Einwilligung sind angreifbar. Die Lösung ist unspektakulär – Schriften lokal einbinden. Das ist technisch trivial, macht die Seite schneller und beseitigt das Problem vollständig.

Dasselbe gilt für eingebettete Karten und Videos. Beide lassen sich so einbauen, dass sie erst nach einem Klick des Nutzers geladen werden. Der Besucher sieht ein Vorschaubild, entscheidet selbst – und bis dahin fließen keine Daten.

Barrierefreiheit seit Juni 2025

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine europäische Richtlinie um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es ist die größte Änderung für Websites seit der DSGVO – und in vielen Betrieben schlicht unbekannt.

Betroffen sind unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an Verbraucher: also Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen können, Onlineshops, Buchungs- und Bestellstrecken, Bankdienstleistungen, Personenbeförderung und Telekommunikation.

Wichtige Einschränkung: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.

Was technisch dahintersteckt

  • Ausreichende Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund.
  • Alle Funktionen per Tastatur bedienbar, mit sichtbarer Fokusmarkierung.
  • Bilder mit aussagekräftigen Alternativtexten, Videos mit Untertiteln.
  • Formularfelder korrekt beschriftet und Fehlermeldungen verständlich.
  • Logische Überschriftenstruktur, damit Screenreader sinnvoll navigieren können.
  • Text vergrößerbar, ohne dass das Layout zerfällt.
  • Eine Erklärung zur Barrierefreiheit, sofern das Gesetz greift.

Weitere Pflichten je nach Geschäft

FallWas zusätzlich gilt
Verkauf an Verbraucher online Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular, AGB, Preisangaben inklusive Umsatzsteuer, Versandkosten, Lieferzeiten.
Verträge außerhalb der Geschäftsräume Widerrufsrecht von 14 Tagen. Fehlt die Belehrung, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate und 14 Tage – der teuerste Formfehler im Handwerk.
Immobilienanzeigen Pflichtangaben aus dem Energieausweis: Art, Kennwert, Energieträger, Baujahr, Effizienzklasse.
Heilberufe Beschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes, insbesondere bei Vorher-Nachher-Bildern und Erfahrungsberichten.
Newsletter Double-Opt-in mit protokollierter Bestätigung, jederzeitige Abmeldemöglichkeit in jeder Sendung.
Bewerbungsformulare Eigene Datenschutzinformationen für Bewerberdaten, Löschfristen nach Abschluss des Verfahrens.

Kurze Selbstprüfung

Wer bei drei oder mehr Punkten unsicher ist, hat kein Detailproblem, sondern eine Seite, die insgesamt nicht gepflegt wird. Das ist meistens der Moment, an dem sich die Frage nach dem Neubau ohnehin stellt.

  • 1 Steht im Impressum noch „§ 5 TMG"? Dann ist die Seite seit mindestens zwei Jahren nicht überarbeitet worden.
  • 2 Öffnet die Website ohne Zustimmung bereits Verbindungen zu externen Servern? Prüfbar mit den Entwicklerwerkzeugen des Browsers unter „Netzwerk".
  • 3 Lässt sich der Cookie-Banner mit einem Klick ablehnen – genauso einfach wie zustimmen?
  • 4 Passt die Datenschutzerklärung zu den tatsächlich eingesetzten Diensten, oder ist sie ein Muster?
  • 5 Läuft die Seite über eine verschlüsselte Verbindung, und leitet die unverschlüsselte Variante automatisch dorthin um?
  • 6 Lässt sich die Seite vollständig mit der Tabulatortaste bedienen?
  • 7 Haben alle inhaltlich relevanten Bilder einen Alternativtext?

Häufige Fragen

Ist das hier eine Rechtsberatung?

Nein. Wir sind eine Webagentur und geben wieder, was uns aus der Projektarbeit bekannt ist. In regulierten Berufen, bei Onlineshops und bei konkreten Zweifelsfragen sollte ein Fachanwalt für IT-Recht draufschauen. Was wir zusichern können: Wir bauen Websites technisch so, dass die genannten Punkte erfüllbar sind, und weisen auf offene Themen hin.

Gilt die Barrierefreiheitspflicht für meine Handwerker-Website?

In der Regel nicht. Das Gesetz zielt auf Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an Verbraucher, und Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Eine reine Informationswebsite eines kleinen Betriebs fällt normalerweise nicht darunter. Unabhängig davon bauen wir grundsätzlich zugänglich – das kostet nichts extra und nutzt allen.

Brauche ich einen Cookie-Banner?

Nur, wenn Sie Dienste einsetzen, die auf das Endgerät zugreifen und nicht technisch notwendig sind. Wer auf Tracking verzichtet, Schriften lokal hostet und Karten erst nach Klick lädt, braucht keinen Banner. Das ist der Weg, den wir bevorzugen: schneller, rechtlich sauberer, angenehmer für Besucher.

Was passiert, wenn ich das ignoriere?

Realistische Risiken: Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände, Beschwerden bei der Datenschutzaufsicht, im Einzelfall Schadenersatzansprüche. Die häufigere Folge ist aber unspektakulärer: Eine Seite, die diese Punkte nicht erfüllt, ist meistens auch sonst nicht gepflegt – und das kostet über verlorene Anfragen mehr als jede Abmahnung.

Reicht ein Impressumsgenerator?

Als Grundgerüst ja. Er kennt aber Ihre Rechtsform, Kammerzugehörigkeit und Versicherungssituation nicht und liefert bei regulierten Berufen regelmäßig unvollständige Ergebnisse. Bei Handwerk, Heilberufen, Rechts- und Steuerberatung sollte einmal jemand mit Fachkenntnis draufschauen.

Wie steht Ihre Website tatsächlich da?

Wir schauen uns Ihre Seite an und sagen Ihnen ehrlich, was zu tun ist – auch wenn die Antwort lautet: nichts.

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